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   VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307   

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VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307 (https://dejure.org/2005,29299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2005 - 9 BV 04.2307 (https://dejure.org/2005,29299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - 9 BV 04.2307 (https://dejure.org/2005,29299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständige Stelle innerhalb einer Gemeinde für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    § 91 Abs. 4 SGB IX verweist nur auf die Begründung der Kündigung, nicht auf deren Begründetheit (zu § 21 Abs. 4 SchwbG vgl. BVerwGE 90, 275/281; BVerwG vom 18.9.1996 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Der Beginn der Antragsfrist nach Satz 1 der Vorschrift wird gehemmt, solange der Arbeitgeber bzw. das für ihn handelnde Organ die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt ( vgl. insoweit zu § 626 BGB : BAG vom 10.6.1988 - 2 AZR 25/88 - juris - BAGE 73, 42).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Der Beginn der Antragsfrist nach Satz 1 der Vorschrift wird gehemmt, solange der Arbeitgeber bzw. das für ihn handelnde Organ die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt ( vgl. insoweit zu § 626 BGB : BAG vom 10.6.1988 - 2 AZR 25/88 - juris - BAGE 73, 42).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Allerdings handelt es sich bei den krankheitsbedingten Fehltagen und der Unfähigkeit des Klägers, die vertraglich geschuldeten Dienste erbringen zu können, um einen Dauerstörtatbestand (i. S. der Rechtsprechung d. Bundesarbeitsgerichts, z.B. Urteil vom 21.5.1996 - 2 AZR 455/95), der - wenn auch mit Unterbrechungen - bis zum 9. Februar 2002 bestanden hat.
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93

    Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Hieraus leitet das Verwaltungsgericht, das bei seiner Entscheidung die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zur Wahrung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken in seine Erwägungen einbezogen hat, einen Organisationsmangel ab.
  • VGH Bayern, 17.02.1999 - 4 B 96.1710

    Zulassungsentscheidung zu Volksfest durch Schaustellerverband

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Zur Klärung dieses Fragenbereichs ist wiederum die in der Bayerischen Gemeindeordnung geregelte Kompetenzverteilung zu beachten, die - jedenfalls soweit sie den Erlass verbindlicher Entscheidungen betrifft - als abschließend verstanden werden muss (BayVGH vom 17.2.1999 - BayVBl 1999, 657/658 m .w.N.), sowie die für das jeweilige Organ maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Die Personalhoheit der Gemeinde und damit ihre Kompetenz, ihr Personal (Beamte, Angestellte, Arbeiter) nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen, anzustellen und zu befördern, gehört zum Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 GG , Art. 11 Abs. 2, Art. 83 BV verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung ( vgl. BVerfGE 17, 172/182; VerfGH n.F. 31, 44/63; 33, 87/93) wie auch die Befugnis, Beschäftigte zu entlassen.
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und den zur Vertretung einer Personenmehrheit berufenen Personen können Mitarbeiter handeln, denen der Arbeitgeber besondere Befugnisse und Aufsichtsfunktionen übertragen hat, so dass sie eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers erlangt haben ( vgl. hierzu z.B. BAG Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - juris - unter Bezugnahme auf BAGE 23, 475; 29, 158).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und den zur Vertretung einer Personenmehrheit berufenen Personen können Mitarbeiter handeln, denen der Arbeitgeber besondere Befugnisse und Aufsichtsfunktionen übertragen hat, so dass sie eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers erlangt haben ( vgl. hierzu z.B. BAG Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - juris - unter Bezugnahme auf BAGE 23, 475; 29, 158).
  • BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87

    Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB - Kenntnis des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und den zur Vertretung einer Personenmehrheit berufenen Personen können Mitarbeiter handeln, denen der Arbeitgeber besondere Befugnisse und Aufsichtsfunktionen übertragen hat, so dass sie eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers erlangt haben ( vgl. hierzu z.B. BAG Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - juris - unter Bezugnahme auf BAGE 23, 475; 29, 158).
  • BayObLG, 21.10.1974 - BReg. 2 Z 24/74
  • VGH Bayern, 06.10.1997 - 12 B 94.2091

    Kündigung eines Schwerbehinderten - zur Kausalität zwischen Kündigungsgrund und

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